Wir erstellen für Sie alle Unterlagen, die Sie im Bereich vorbeugenden Brandschutz benötigen.
Der Arbeitgeber muss notwendige Maßnahmen, die einen Brand vorbeugen, sowie die Verhaltensregeln im Brandfall festlegen und muss diese dokumentieren. Diese Verhaltensregeln werden in der sogenannten Brandschutzordnung nach DIN 14096 festgehalten.
Zudem muss sie alle zwei Jahre von fachkundigen Betreuer:innen überprüft werden. Denn die Brandschutzordnung ist die Basis der Unterweisung.
Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".
Feuerwehrpläne unterliegen aus Gründen der Einheitlichkeit der DIN 14095. Feuerwehrpläne sind durch den Betreiber oder den Eigentümer der Anlage mit der zuständigen Brandschutzdienststelle oder örtlichen Feuerwehr abzustimmen.
Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung reicht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht aus. Zusätzlich sind ein Brandschutzbeauftragter und eventuell eine Person mit Kenntnissen zum Explosionsschutz notwendig bzw. eine Person, die alle geforderten Fachkenntnisse mitbringt.
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